Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
Stand: 26.01.2020
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 18/18 R
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 14/18 R(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)Zitiert von 15
- BSG, 10.12.2013 – B 13 R 91/11 RPflegezeit als Berücksichtigungszeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - versäumte Antragsfrist - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 23
- BSG, 10.10.2018 – B 13 R 29/17 RZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 – 9 S 5/19Zitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2000 – L 1 RA 105/00
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 – L 10 R 2079/23
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- LSG NRW, 25.10.2023 – L 3 R 621/18
44 Entscheidungen zu § 177 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177#abs-1 (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177#abs-2 (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177#abs-3 (3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/177#abs-4 (4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.